Ein langer Urlaub kann Steuern sparen
Für Viele beginnt mit dem Urlaub wieder die schönste Zeit des Jahres. Was Viele aber nicht wissen ist, dass sich ein vierwöchiger Urlaub auch aus steuerlichen Gründen lohnen kann.
Bei Dienstreisen können in der Regel Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Diese betragen aktuell 14 € bei einer mehr als achtstündige Abwesenheit. Bei mehrtägigen Reisen spielt die Abwesenheitszeit für den An- und Abreisetag keine Rolle. Auch hierfür gilt der Satz von 14 €. Bei ganztägiger Abwesenheit können Verpflegungsmehraufwendungen von 28 € pro Tag geltend gemacht werden. Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Tagessätze.
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist dabei allerdings grundsätzlich auf die ersten 3 Monate einer Tätigkeit am gleichen Ort beschränkt. Eine Unterbrechung von mindestens 4 Wochen führt aber zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist und zwar gleichgültig aus welchem Grund. Somit ist auch bei einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Unterbrechung von 4 Wochen ein erneuter Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für wiederum 3 Monate möglich. Hier kann sehr schnell ein hoher Werbungskostenabzug in Betracht kommt.
Auch im Falle einer bestehenden doppelten Haushaltsführung ist so wieder ein neuer Abzug von Verpflegungskosten für weitere 3 Monate möglich.