Fristverlängerung auch für das Jahr 2023
Für die Einkommensteuererklärung 2023 galt grundsätzlich eine Abgabefrist bis zum 31. Juli 2024 (Personen ohne steuerliche Beratung) bzw. 28. Februar 2025, falls ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wird.
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Frist allerdings auch für 2023 um einen bzw. bei steuerlich beratenen Personen sogar um 3 Monate verlängert. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z. B. Ehegatten mit der Steuerklassenkombination 3/5 oder bei Bezug von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld von mehr als 410 € im Jahr 2023). Personen, die ihre Steuererklärung für 2023 selbst erstellen, haben also bis zum 31. August 2024 bzw. aufgrund der Verlängerung durch die Samstags- und Sonntagsregelung bis zum 2. September 2024 (Montag) Zeit. In begründeten Fällen ist darüber hinaus sogar noch eine Fristverlängerung möglich. Hierzu bedarf es dann aber eines individuellen Antrags.
Mit steuerlicher Beratung – und hierzu gehört insbesondere auch die Betreuung durch einen Lohnsteuerhilfeverein – verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Mai 2025 bzw. 2. Juni 2025.
Die Frist für den Beginn der Verzinsung wurde ebenfalls um 3 Monate vom 1. April 2025 auf den 1. Juli 2025 verlängert. Ob die Steuererklärung dabei selbst erstellt wird oder durch einen steuerlichen Berater ist dabei ebenso unerheblich, wie das Ergebnis (Steuererstattung oder Steuernachzahlung). Auswirkungen hat die Fristverlängerung darüber hinaus auch auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.