Lohnsteuerhilfevereine dürfen ab 2025 Fälle mit Ferienwohnungen beraten
Nach den Regelungen im Steuerberatungsgesetz dürfen Lohnsteuerhilfevereine keine Fälle mit Gewinneinkünften oder umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen beraten. Durch eine Änderung im Umsatzsteuergesetz ist ab dem Veranlagungsjahr 2025 nun aber erstmals eine Beratung von Fälle möglich, in denen Ferienwohnungen oder Einzelgaragen bzw. Stellplätze vermietet werden. Grund hierfür ist, dass bei Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz (Umsätze bis 25.000 € sind umsatzsteuerfrei, wenn keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird und kein Vorsteuerabzug erfolgt) erstmals der Begriff der Steuerfreiheit verwendet wird. Bisher war hier die Formulierung, dass die Umsatzsteuer lediglich nicht erhoben wird.
Auch wenn die Änderung der Begrifflichkeit nicht auf die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine abzielte, hat diese Folgewirkung hierauf, wie das Bundesfinanzministerium am 15. April 2025 bestätigte. Fälle mit der Vermietung von Ferienwohnungen und der Vermietung von einzelnen Garagen und Stellplätzen sind - anders als die dauerhafte Wohnungsvermietung - dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig und durften daher bisher nicht beraten werden. Nunmehr sind diese bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei und dementsprechend besteht Beratungsbefugnis. Diese erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuererklärung. Eine Beratung im Bereich der Umsatzsteuer, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, ist nicht zulässig.