Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Wahlhelfer steuerfrei
Gerade haben die Wahlen zum Europäischen Parlament sowie Kommunalwahlen stattgefunden. Im Herbst stehen zusätzlich mehrere Landtagswahlen an.
Bei politischen Wahlen werden im Allgemeinen an die ehrenamtliche Mitwirkenden so genannte Erfrischungsgelder als Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest. Zur steuerlichen Behandlung hat sich u. a. das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt geäußert (Erlass vom 22. Mai 2023, Az. 45-S 2337-115). Hiernach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 € monatlich steuerfrei. Wird ein Betrag von weniger als 250 € monatlich gezahlt, ist dieser in voller Höhe steuerfrei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 € steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
Was die Besteuerung des übersteigenden Betrags angeht, ist zu unterscheiden zwischen den Mitgliedern der Wahlorgane (Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, Beisitzer, Schriftführer) sowie den Wahlhelfern (Hilfskräfte).
Bei Ersteren (Mitgliedern der Wahlorgane) handelt es sich um in den Wahlgesetzen vorgeschriebene Wahlorgane, die weisungsunabhängig sind und ihre Aufgaben grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen. Sie sind daher als selbstständig Tätige anzusehen, die mit den Aufwandsentschädigungen "Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit" beziehen. Die entsprechenden Einkünfte müssen sie in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Wahlhelfer sind von den Gemeinden eingesetzte Hilfskräfte. Sie sind weisungsabhängig und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen. Es handelt sich daher um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ggf. pauschalbesteuert werden können.