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Keine allgemeine Fristverlängerung für das Jahr 2024

Blick auf die Uhr als Symbolbild für ZeitdruckNachdem in den Vorjahren aufgrund der Corona-Pandemie die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen verlängert wurden, gilt für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 erstmals wieder die reguläre gesetzliche Frist. Hiernach müssten steuerlich nicht beratene Steuerbürger*innen diese bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine gesetzliche Abgabeverpflichtung besteht. Diese gilt insbesondere für Ehegatten mit der Steuerklassenkombination 3/5 oder bei Bezug von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld von mehr als 410 €. In begründeten Fällen ist allerdings auch eine Fristverlängerung möglich. Hierzu bedarf es dann aber eines individuellen Antrags.

Mit steuerlicher Beratung – und hierzu gehört insbesondere auch die Betreuung durch einen Lohnsteuerhilfeverein – verlängert sich die Frist automatisch bis zum 30. April 2026. Hier gilt noch eine um 2 Monate verlängerte Abgabefrist.   

Die Frist für den Beginn der Verzinsung wurde ebenfalls um 2 Monate vom 1. April 2026 auf den 1. Juni 2026 verlängert. Ob die Steuererklärung dabei selbst erstellt wird oder durch einen steuerlichen Berater ist dabei ebenso unerheblich, wie das Ergebnis (Steuererstattung oder Steuernachzahlung).

Besteht keine Abgabeverpflichtung, so kann die Einkommensteuererklärung für 2024 bis zum 31. Dezember 2028 abgegeben werden.

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