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Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig ohne Einnahmebegrenzung beraten

Taschenrechner mit Euro-GeldSchon bisher durften Lohnsteuerhilfevereine Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Renteneinkünften unabhängig von einer Einnahmebegrenzung beraten. Für andere Einkünfte – insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften galt bisher eine Einnahmebegrenzung von 18.000 € bzw. bei Ehegatten von 36.000 € pro Jahr. Diese Grenze entfällt ab dem 1. September 2026. Ab diesem Zeitpunkt dürfen dann auch Mitglieder beraten werden, deren Einnahmen über den bisherigen Grenzen liegen und zwar unabhängig von einem Veranlagungsjahr. Die erforderliche gesetzliche Änderung im Steuerberatungsgesetz haben Bundestag und Bundesrat am 11. bzw. 12. Juni 2026 beschlossen.  

Nicht zulässig ist künftig weiterhin eine Beratung in Fällen mit Gewinneinkünften bzw. in Fällen mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen. Doch auch hier gibt es nach wie vor Ausnahmen. So ist eine Beratung möglich, wenn die entsprechenden Einkünfte in voller Höhe steuerfrei sind (z.B. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, Einnahmen aus der Tätigkeit als Übungsleiter bis 3.300 € pro Jahr oder Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage). Auch wenn dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Einnahmen vorliegen, kommt eine Beratung in Betracht, wenn die sogenannte Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt (Umsätze bis 25.000 €, wenn keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird und kein Vorsteuerabzug erfolgt).

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