Steuerliche Maßnahmen für vom Hochwasser Betroffene
In weiten Teilen Deutschlands haben im Mai und Juni Hochwasserereignisse für große Schäden gesorgt. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Finanzministerien von Bayern, Baden-Württemberg und dem Saarland haben daher für die Betroffenen verschiedene steuerliche Entlastungen geregelt.
Neben Regelungen zur Stundung, zum Vollstreckungsaufschub und zur Anpassung von Vorauszahlungen wurde insbesondere auch festgelegt, dass statt einer formellen Spendenbescheinigung als Nachweis für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Januar 2025 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) genügt. Weiterhin ist auch eine Spende des Arbeitslohns möglich. Insoweit wird dann keine Lohnsteuer einbehalten. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen dann allerdings nicht nochmals im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Spende geltend gemacht werden.
Weiterhin können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadenversicherung unschädlich.
Die Detailregelungen sind auf den Internetseiten der Ministerien abrufbar.