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Fünf Übernachtungspauschalen bei vier Übernachtungen

Rechtstext und Richter-Hammer als Symbolbild für GerichtsurteilLKW-Fahrer können bei einer Übernachtung im LKW bis 2023 einen Pauschalbetrag von 8 € bzw. ab 2024 einen Betrag von 9 € pauschal als Werbungskosten geltend machen.

Nach dem Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Regelung kann die Übernachtungspauschale dabei „für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann“. Diese Formulierung ist leider nicht sehr glücklich gewählt. So stellt sich die Frage, ob bei einem LKW-Fahrer, der von Montag bis Freitag unterwegs ist, für die 4 Übernachtungen 4 oder 5 Übernachtungspauschalen gemacht werden können. Nach dem Gesetzestext können 5 Übernachtungspauschalen berücksichtigt werden, da auch für 5 Tage Verpflegungspauschalen angesetzt werden. Dies dürfte aber dem Sinn und Zweck der Regelung entgegenstehen, da tatsächlich ja nur 4 Übernachtungen stattfinden. Auch nach der Gesetzesbegründung sollen nur 4 Pauschalen angesetzt werden.

Das Thüringer Finanzgericht hatte mit Urteil vom 18. Juni 2024 (Az. 2 K 523/22) entschieden, dass eine Übernachtungspauschale nur für den An- oder den Abreisetag berücksichtigt werden kann und demnach in dem Beispielsfall nur 4 Pauschalen anzusetzen sind. Ob diese Auffassung allerdings vor dem Hintergrund der anderslautenden gesetzlichen Regelung Bestand hat, wird der Bundesfinanzhof klären müssen. Dort ist unter dem Aktenzeichen VI R 6/25 die Revision gegen das Urteil anhängig.

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