Abgegoltene Urlaubsansprüche können ermäßigt besteuert werden
Je höher die Einkünfte sind, umso höher ist auch die steuerliche Belastung. Grund hierfür ist, dass der Steuersatz immer weiter ansteigt und im Spitzenbereich 42 % bzw. sogar 45 % betragen kann. Um diese sogenannte „Progressionswirkung“ zu verringern, sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass bei außerordentlichen Einkünften nicht der reguläre Steuersatz greift. Hier steigt der Steuersatz nur auf die Höhe an, die sich ergibt, wenn das reguläre Einkommen um ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte erhöht wird („Fünftelregelung“). Anwendung findet die ermäßigte Besteuerung dabei vor allen Dingen bei einer Abfindung aber auch bei einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.
In einem Urteilsfall des Finanzgerichts München hatten die Richter über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Erben eines im Jahr 2022 verstorbenen Arbeitnehmers vom ehemaligen Arbeitgeber des Erblassers eine Zahlung für 71 nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2020 bis 2022 erhalten haben. Hierfür beantragten sie die ermäßigte Besteuerung. Das Finanzamt behandelte die Zahlung hingegen als regulären Arbeitslohn. Die Richter entschieden nun zu Gunsten der Erben. Maßgeblich für die Anwendung der ermäßigten Besteuerung sei, dass die Abgeltung mehrere Jahre und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten betreffe. Der Umstand, dass die Urlaubsansprüche kalenderjahresbezogen entstanden seien, sei insofern unerheblich. Entscheidend sei nur der zusammengeballte Zufluss in einem Jahr (Urteil vom 27. November 2025 - 10 K 714/25). Gegen die Entscheidung hat das Finanzamt Revision erhoben, die beim Bundesfinanzhof unter dem VI R 21/25 anhängig ist.
Da seit 2025 eine Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und nicht mehr beim Lohnsteuerabzug möglich ist, muss bei der Einkommensteuererklärung eine entsprechende Eintragung in Zeile 17 (Kennziffer 165) der Anlage N erfolgen.