Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung
Wird anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, kann der Steuersatz sehr schnell steigen. Grund hierfür ist, dass der Steuersatz nach der Höhe des Gesamteinkommens berechnet wird und im Spitzenbereich sogar 42% bzw. 45% betragen kann. Um diese sogenannte „Progressionswirkung“ zu verringern, sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass für Abfindungen regelmäßig nicht der reguläre Steuersatz greift. Hier steigt der Steuersatz nur auf die Höhe an, die sich ergibt, wenn das reguläre Einkommen um ein Fünftel der Abfindung erhöht wird („Fünftelregelung“).
Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt allerdings voraus, dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Dies ist grds. nicht gegeben, wenn die Abfindung in zwei oder mehreren Jahren gezahlt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem aktuell veröffentlichen Urteil vom 6. Dezember 2021 (Aktenzeichen IX R 10/21) nochmals ausdrücklich bestätigt.
In dem Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses mehrere Beträge enthalten, die zwar in einem Vertrag vereinbart, allerdings von verschiedenen Voraussetzungen abhängig waren.
Die Richter entschieden, dass die verschiedenen vertraglichen Bestandteile untrennbar verbunden, aufeinander abgestimmt und somit nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Da sich die Zahlungen auf zwei Jahre verteilten, versagte der Bundesfinanzhof die ermäßigte Besteuerung (Fünftelregelung) für beide Jahre.
Eine Ausnahme von der Zahlung in einem Jahr ist nur möglich, wenn es sich um eine geringfügige Zahlung handelt. Hiervon wird ausgegangen, wenn die Teilzahlung nicht mehr als 10% der Hauptleistung beträgt.
Die Höhe der Steuerersparnis aufgrund der Anwendung der Fünftelregelung ist immer einzelfallabhängig. Oftmals ergibt sich aber eine besonders hohe Steuerersparnis, wenn – außer der Abfindung – keine oder nur geringe Einkünfte (z. B. Altersrente) bezogen werden. Hier kann es evtl. sinnvoll sein, die fällige Abfindung in ein späteres Jahr zu verschieben. Auch dies ist zulässig und wird von der Finanzverwaltung anerkannt.