Kein Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer, wenn der Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung stellt
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sich in dem Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit befindet. In anderen Fällen ist bis 2022 der Werbungskostenabzug auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.250 € begrenzt, wobei dem Arbeitnehmer hier beim Arbeitgeber kein Schreibtischarbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Unter diese Regelung fallen in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter bzw. Handelsvertreter.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 15. Dezember 2023 (Az. 12 K 1090/21 E) entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt, ihm allerdings zugleich auch ein betriebliches Büro zur Verfügung steht.
Es reicht dabei aus, dass er das Büro in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann. Denn nur dann ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Maßgeblich ist dabei die objektive Geeignetheit des anderen Arbeitsplatzes und nicht die subjektive Präferenz. Es genügt daher nicht, wenn ein Arbeitnehmer nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an dem zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz verrichten könnte.
Zu beachten ist noch, dass die Entscheidung zur Rechtslage bis 2022 ergangen ist. Ab 2023 ist ein Abzug der Tagespauschale von 6 € an allen Tagen möglich, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich zu Hause und nicht an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitet. Auf den Umfang der Tätigkeit kommt es hierbei grundsätzlich nicht an.