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Steuererklärung für 2025 muss grundsätzlich bis zum 31. Juli abgegeben werden

Blick auf die ArmbanduhrNachdem in den Vorjahren aufgrund der Corona-Pandemie die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen verlängert wurden, gelten für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2025 erstmals wieder die regulären gesetzlichen Fristen. Hiernach müssten steuerlich nicht beratene Steuerbürger die Steuererklärung bis zum 31. Juni 2026 beim Finanzamt einreichen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine gesetzliche Abgabeverpflichtung besteht. Diese gilt insbesondere für Ehegatten mit der Steuerklassenkombination 3/5 oder bei Bezug von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld von mehr als 410 €. In begründeten Fällen ist allerdings auch eine Fristverlängerung möglich. Hierzu bedarf es dann aber eines individuellen Antrags.

Mit steuerlicher Beratung – und hierzu gehört insbesondere auch die Betreuung durch einen Lohnsteuerhilfeverein – verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar 2027 bzw. da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, bis zum 1. März 2027.  

Die Frist für den Beginn der Verzinsung beginnt ebenfalls wieder regulär 15 Monate nach Ablauf des Jahres, also zum 1. April 2027. Ob die Steuererklärung dabei selbst erstellt wird oder durch einen steuerlichen Berater ist dabei ebenso unerheblich, wie das Ergebnis (Steuererstattung oder Steuernachzahlung).

Besteht keine Abgabeverpflichtung, so kann die Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) für 2025 bis zum 31. Dezember 2029 abgegeben werden.

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