Umzug wegen Homeoffice nicht absetzbar
Aufwendungen für einen Umzug sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. VI R 3/23) entschieden, dass Umzugskosten auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.
In dem Urteilsfall haben beide Ehegatten während und auch nach der Corona-Pandemie im Homeoffice gearbeitet. Da entsprechende Räume in der bisherigen Wohnung nicht zur Verfügung standen, haben die Kläger gezielt eine neue Wohnung mit zwei zusätzlichen Arbeitszimmern gesucht. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei und daher die Kosten für einen Wechsel der Wohnung regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählen. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.
Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs hingegen nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.
Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer "Arbeitsecke" auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien.
Dies gelte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge, oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suche. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass – wie vorliegend – der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.