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Zugangsvermutung auch dann, wenn nicht an allen Werktagen eine Postzustellung erfolgt

Roter Briefkasten vor MehrfamilienhausNach der ab 2025 bestehenden gesetzlichen Regelung, gilt ein Steuerbescheid grundsätzlich vier Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (also Poststempel zuzüglich vier Tage). Bis einschließlich 2024 galt eine 3-Tages-Fiktion. Mitgezählt werden hierbei auch Sonn- und Feiertage. Lediglich, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, läuft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab. Einsprüche gegen Steuerbescheide müssen dann innerhalb eines Monats nach diesem Bekanntgabetag eingelegt werden.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. VI R 18/22) entschieden, dass die Zugangsvermutung auch dann gilt, wenn der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an einem Werktag innerhalb der Frist keine Zustellungen vornimmt. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.

Sollte der tatsächliche Zugang nicht innerhalb der Frist erfolgen, muss der Steuerpflichtige dies glaubhaft darlegen (z. B. Poststreik). Insofern trägt er die Beweislast. Pauschale Behauptungen, wie z. B. „die Post kommt regelmäßig zu spät“, reichen nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Generell empfiehlt es sich natürlich, die Frist nicht bis zum Ende auszunutzen, damit erst gar kein Streit mit dem Finanzamt über die Bekanntgabe auftritt.

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