Keine Fahrtkosten bei Dienstwagengestellung
Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen ist für die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Wird das Fahrzeug auch für die Fahrten zum Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) genutzt, ist zusätzlich ein geldwerter Vorteil von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als Arbeitslohn zu besteuern. Aufgrund der Versteuerung können Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte trotzdem nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale - wie bei der Nutzung eines eigenen Fahrzeugs - steuerlich geltend gemacht werden. Soweit das Fahrzeug für Dienstfahrten verwendet wird, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern, ein Werbungskostenabzug scheidet aber dann auch aus.
Der Bundesfinanzhof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer – trotz Gestellung eines Dienstwagens – für dienstliche Fahrten sein privates Fahrzeug einsetzte, da der Dienstwagen während dieser Zeit von der Ehefrau privat genutzt wurde. Die Kosten für das Privatfahrzeug wurden dabei mit 2,28 € pro km ermittelt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Werbungskosten. Nachdem die Vorinstanz zunächst den Werbungskostenabzug gewährte, versagten die Richter des Bundesfinanzhofs nunmehr mit Urteil vom 21. Januar 2026 (Az: VI R 30/24) einen entsprechenden Abzug. Nach ihrer Ansicht sind Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen in der Regel unangemessen und deshalb nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.