Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag
Bei der Prüfung der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Vergleichsrechnung Kindergeld - Kinderfreibetrag) ist grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld maßgeblich. Auf eine tatsächliche Auszahlung des Kindergelds kommt es nicht an. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung wird Kindergeld ab dem 1. Januar 2018 rückwirkend allerdings nur noch für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist. In diesen Fällen ist bei der Günstigerprüfung „Kindergeld oder Kinderfreibetrag“ dann aber nur der tatsächlich auch ausgezahlte Kindergeldbetrag gegenzurechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass durch einen Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt und lediglich wegen der zu späten Beantragung nicht ausgezahlt wird. Hierdurch kann der Nachteil so zumindest teilweise ausgeglichen werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat nunmehr mit Urteil vom 12. November 2025 (Az. 13 K 2122/24 E) entschieden, dass von der Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs auch dann nicht abgesehen werden kann, wenn feststeht, dass der Kläger im Streitjahr kein Kindergeld erhalten hat. Im Urteilsfall wurde Kindergeld versagt, weil die Eltern keine Nachweise über die Berufsausbildung des Kindes vorgelegt hatten. Auch in diesen Fällen muss ggf. erneut ein Antrag gestellt werden, bei dem dann ggf. Kindergeld festgesetzt, eine Auszahlung allerdings aufgrund der 6-Monatsfrist versagt wird. Nur ein solcher Bescheid berechtigt dann auf die Gegenrechnung von Kindergeld im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu verzichten.
Abschließend wird nun aber der Bundesfinanzhof zu entscheiden haben, ob eine solche Antragstellung auch dann zwingend ist, wenn feststeht, dass bisher kein Kindergeld gezahlt wurde und aufgrund der 6-Monatsfrist auch nicht mehr gezahlt werden wird. Das entsprechende Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 47/25 anhängig.