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Steuerbescheide hinsichtlich der Rentenbesteuerung nicht mehr vorläufig

Gand einer alten Person neben einigen Euro-MünzenDie Rentenbesteuerung wurde ab dem Jahr 2005 grundsätzlich neu geregelt. Hiernach werden insbesondere die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst mit 50% besteuert (Rentenbeginn bis 2005). Der Besteuerungsanteil steigt dann Jahr für Jahr zunächst um zwei Prozentpunkte, 2021 und 2022 um einen Prozentpunkt und ab 2023 jährlich um einen halben Prozentpunkt. Für Personen, die z.B. 2024 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil 83%. Für das Jahr 2058 ergibt sich dann eine Besteuerung in voller Höhe (Besteuerungsanteil 100%). Damit diese Besteuerung aber verfassungsgemäß ist, wurde – ebenfalls ab 2005 – Jahr für Jahr ein höherer Anteil der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt. Hier ist ab dem Jahr 2023 ein vollständiger Abzug möglich. Eine Besteuerung der Rente ist nämlich verfassungswidrig, soweit Rententeile versteuert werden, die bereits in der Einzahlungsphase besteuert wurden. Hier läge dann eine unzulässige Doppelbesteuerung vor.

Da immer wieder in Zweifel gezogen wurde, dass der Systemwechsel verfassungsgemäß ist, wurden die Einkommensteuerbescheide bisher insoweit vorläufig erlassen. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch am 7. November 2023 zwei diesbezügliche Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse hat das Bundesfinanzministerium zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Danach erfüllt das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen. Vor diesem Hintergrund wurde nun angeordnet, die bislang getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus der landwirtschaftlichen Alterskasse aufzuheben. Dies bedeutet, dass künftig erlassene Steuerbescheide den Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr enthalten.

 

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