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Verkauf eines Wohnmobils nicht steuerpflichtig

Mehrere Wohnmobile am Rand eines WaldparkplatzesDer Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 (Az. IX R 4/25) entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf eines hochpreisigen Wirtschaftsguts des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu erfassen ist.

In dem Streitfall kauften die Kläger ein Wohnmobil für ca. 323.000 € und vermieteten es tageweise. In der übrigen Zeit nutzten sie das Wohnmobil privat. Die Mieteinnahmen wurden als sonstigen Einkünften besteuert. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.

Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdem ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 des Einkommensteuergesetzes. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzugerechnet wurden. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Die Richter vertraten vielmehr die Ansicht, dass das Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei, der von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausdrücklich ausgenommen werde. Gegenstände des täglichen Gebrauchs seien Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft werden und dem Wertverzehr unterliegen bzw. kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen, wobei auch hochpreisige Wirtschafts- bzw. Luxusgüter unter diesen Begriff fallen. Eine ausschließliche Selbstnutzung sei nicht erforderlich, daher war es im vorliegenden Fall auch unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle durch die Vermietung genutzt hatten.

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