Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß
Bis zum Jahr 2020 mussten die meisten Steuerzahler neben der Einkommensteuer auch den Solidaritätszuschlag entrichten. Ab dem Jahr 2021 wurde durch eine deutliche Anhebung der Freigrenzen erreicht, dass rund 90 Prozent der Personen, die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zu zahlen haben, nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden.
Das Bundeverfassungsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist. Der Solidaritätszuschlag, so die Richter in ihrer Begründung, stellt eine zulässige Ergänzungsabgabe dar, da aktuell noch immer ein finanzieller Mehrbedarf aufgrund der deutschen Wiedervereinigung gegeben ist. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht. Weiterhin betont das Bundesverfassungsgericht aber in seiner Entscheidung, dass der Solidaritätszuschlag nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden darf. Der Gesetzgeber muss weiter beobachten, ob der erforderliche Sonderbedarf auch zukünftig noch besteht. Sollte der Sonderbedarf entfallen oder geringer werden, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Die ab 2021 vorgenommene soziale Staffelung ist dabei ausdrücklich zulässig, da hierdurch die zusätzliche Steuerlast nach der Leistungsfähigkeit verteilt wird. Auch ist es zulässig, dass die Freigrenzen nur auf die veranlagte Einkommensteuer und Lohnsteuer Anwendung finden und nicht auch bei der Erhebung der Abgeltungsteuer.