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Zahlungen für Parkplatz mindern geldwerten Vorteil nicht

ParkverbotWird Arbeitnehmern ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Im Regelfall erfolgt dies pauschal nach der sogenannten 1%-Regelung (monatlich 1 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs – bei Elektrofahrzeugen wird lediglich ein Viertel bzw. die Hälfte angesetzt). Leisten Arbeitnehmer Zuzahlungen, mindern diese den geldwerten Vorteil.

Streitig war in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof, ob auch Zahlungen an den Arbeitgeber für einen zur Verfügung gestellten Parkplatz abzuziehen sind. In dem Urteilsfall ermöglichte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 € anzumieten.

Die Richter entschieden nun mit Urteil vom 9. September 2025 (Az. VI R 7/23), dass diese Zahlungen den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens nicht mindern. Eine Minderung gelte nämlich nur für solche vom Arbeitnehmer übernommenen und getragenen Aufwendungen, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Dies sei bei den Parkplatzkosten aber gerade nicht der Fall, da die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage einen eigenständig und unabhängig von der 1 %-Regelung zu bewertenden Vorteil darstellt. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher auch nicht den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung.

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