Jahressteuergesetz 2024 beschlossen
Trotz der aktuellen politischen Situation hat der Bundesrat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Damit können verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft treten.
U. a. wurden folgende Neuregelungen beschlossen:
- Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen erweitert:
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) wurde vereinheitlicht. Es gilt nun für alle Gebäudearten eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW(peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Freigrenze von 100 km (peak) pro Person bleibt unverändert. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, erweitert oder in Betrieb genommen werden.
- Höherer Abzug von Kinderbetreuungskosten:
Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden ab 2025 von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
- Vereinfachung hinsichtlich von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung:
Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung führen bis zu einer Höhe von 150 € pro Versicherungsnehmer und Beitragsjahr nicht zu einer Minderung der Krankenversicherungsaufwendungen. Der übersteigende Betrag gilt dann als Beitragsrückerstattung, wobei der Nachweis geführt werden kann, dass auch dieser Betrag nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren ist (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG). Die nun getroffene gesetzlich Regelung war für die Vorjahre bereits im Wege einer Verwaltungsanweisung inhaltsgleich geregelt.
- Unterhaltsaufwendungen nur bei Banküberweisung:
Ab 2025 ist ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Geldzahlungen nur möglich, wenn diese durch Banküberweisung gezahlt werden. Bargeldübergaben (z.B. bei Familienheimfahrten) werden nicht mehr anerkannt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Der Abzug von Sachleistungen ist unverändert möglich.
- Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen:
Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen ab 2025 - wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist - den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug:
Der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner kann ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils vom 28.10.2021 (Az. III R 17/20) auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dann über die Steuerklasse II berücksichtigt.
- Beantragung von Kindergeld:
Mit der Neufassung des § 67 Satz 1 EStG wird die elektronische Antragstellung von Kindergeld zum Regelfall. Diese ist ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig (z. B keine einfache E-Mail). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform ist allerdings auch weiterhin zulässig.
- Nachweis der Behinderung:
Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG setzt bei Neufeststellungen ab dem 01.01.2026 zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Dies gilt ebenfalls, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.