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Unterhaltszahlung können nur noch bei Überweisung geltend gemacht werden

Zahlung per Überweisung - SymbolbildUnterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt dabei aktuell (2025) 12.096 €.

Werden Personen im Ausland unterstützt, ist dieser Höchstbetrag – abhängig vom Land – ggf. auf bis zu einem Viertel des Betrages zu kürzen. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützen Personen mindern ebenfalls den Höchstbetrag.

Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig ohne weiteren Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags erwachsen sind. Dies gilt grundsätzlich auch bei Kindern, die eine auswärtige Ausbildung oder ein auswärtiges Studium absolvieren und am Studienort wohnen. In allen anderen Fällen müssen die Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden.

Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund einer gesetzlichen Änderung ab 2025 Unterhaltszahlungen nur noch anerkannt werden, wenn diese auf das Konto der unterstützten Person überwiesen werden. Bargeldübergaben (z.B. bei Familienheimfahrten) werden nicht mehr anerkannt. Dies gilt auch für die Unterstützung des im Ausland lebenden Ehegatten und gleichermaßen auch für Inlandsfälle.

Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang am 15. Oktober 2025 die diesbezüglich bestehenden Verwaltungsregelungen aktualisiert. Hiernach erfüllen Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto grundsätzlich nicht die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug. Eine Ausnahme hiervon gilt aber für Zahlungen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen dienen (z. B. direkte Mietzahlungen an den Vermieter der unterstützen Person). Diese Zahlungen können berücksichtigt werden. Zudem wurde klargestellt, dass es bei der Unterstützung von mehreren Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, genügt, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.

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