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Freibeträge für 2024 steigen rückwirkend an

Euro-Geld auf einem TischDurch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 werden rückwirkend ab 2024 folgende Freibeträge angehoben:

  • Der Grundfreibetrag steigt um 180 € auf 11.784 €.
  • Der Kinderfreibetrag ist um 114 € auf 3.306 € (6.612 € bei Zusammenveranlagung) angehoben worden. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 9.540 €.

Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der Entlastungen erfolgt bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024.

Weiteren Anhebungen für 2025 und 2026 sind im Steuerfortentwicklungsgesetz geregelt, wobei dieses Gesetz noch nicht verabschiedet ist.

Da nach wie vor streitig ist, ob die Freistellung des Existenzminimums durch die Höhe der Grundfreibeträge vollumfänglich gewährleistet ist, hat das Bundesministerium der Finanzen durch Schreiben vom 25. November 2024 festgelegt, dass diesbezüglich ab sofort alle Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorläufig ergehen.   

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