Einkommensteuererklärung für 2020 muss bis Ende des Jahres abgegeben werden
Wer seine Einkommensteuererklärung für 2020 noch nicht abgegeben hat, sollte sich beeilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Antragsveranlagung handelt, also keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Die Frist läuft hier zum 31. Dezember 2024 ab. Bis dahin muss die Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen.
Soweit eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, ist bis Ende des Jahres noch eine Steuerfestsetzung für 2017 möglich. Die Abgrenzung zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung ist hierbei nicht immer einfach. Eine Abgabeverpflichtung kann sich aufgrund verschiedener Gründe ergeben (z. B. Ehegatten mit Arbeitslöhnen nach den Steuerklassen 3 und 5, positive Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (u. a. Arbeitslosengeld und Krankengeld) über 410 €, oder auch Erstattungszinsen des Finanzamts etc.). Ob sich im Ergebnis eine Steuernachzahlung oder Steuererstattung ergibt, ist dabei unerheblich.
Anders als bei der Antragsveranlagung reicht es allerdings bei einer Pflichtveranlagung nicht aus, die Einkommensteuererklärung kurz vor Ende des Jahres abzugeben. Da hier für das Jahr 2017 zum 31. Dezember 2024 Festsetzungsverjährung eintritt, ist es nämlich erforderlich, dass das Finanzamt vor Ablauf der Frist einen Einkommensteuerbescheid erlässt. Die Abgabe alleine reicht also hier nicht aus. Dies sollte bei einer Abgabe kurz vor Ende der Frist unbedingt beachtet werden.