Steuerfalle Homeoffice bei Auslandstätigkeit
Arbeitet ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer im Ausland, so hat im Regelfall der Staat, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich tätig wird, das Besteuerungsrecht. Deutschland als Wohnsitzstaat stellt die entsprechenden Einkünfte dann von der Besteuerung frei. Die Einkünfte erhöhen im Inland allerdings, ähnlich wie Kranken- und Arbeitslosengeld, den Steuersatz für die übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte. Steuerlich wird dies als Progressionsvorbehalt bezeichnet.
Gerade nach der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermehrt im Homeoffice. Da sich die Besteuerung grundsätzlich nach dem Tätigkeitsort richtet, kann dies Auswirkungen auf das Besteuerungsrecht haben.
Arbeitet ein Arbeitnehmer z. B. in der Woche an 3 Tagen im Ausland und an 2 Tagen im deutschen Homeoffice, so hat Deutschland grundsätzlich für 2/5 der Einkünfte das Besteuerungsrecht. Die Einkünfte, die auf das Ausland entfallen, werden in Deutschland von der Besteuerung freigestellt, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt. Die Aufteilung erfolgt dabei grundsätzlich nach den Tätigkeitstagen und unabhängig von den konkreten täglichen Arbeitszeiten.
Das Bundesfinanzministerium hat in zwei Schreiben vom 12.12.2023 und 08.10.2024 u. a. die steuerlichen Folgen und die Regelungen zur Aufteilung des Arbeitslohns dargestellt. Hierbei handelt es sich um die grundsätzlichen Regelungen. Maßgebend ist immer das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Tätigkeitsstaat, daher kann es – je nach Staat – durchaus zu Abweichungen kommen.