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Leiharbeiter können die Fahrtkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend machen

Innenansicht vom PKWSeit 2014 gilt ein geändertes steuerliches Reisekostenrecht. Hiernach können Fahrten zur sogenannten "ersten Tätigkeitsstätte" nur noch in Höhe der Entfernungspauschale (täglich 0,30 € bzw. ab dem 21. Kilometer 0,38 € je Entfernungskilometer) steuerlich berücksichtigt werden. Das Einkommensteuergesetz nimmt dabei eine erste Tätigkeitsstätte an, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet wird. Da es sich bei der ortsfesten betrieblichen Einrichtung nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln muss, kann dem Grunde nach bei Leiharbeitnehmern auch eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher begründet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuordnung auch dauerhaft erfolgt. Hiervon ist auszugehen, wenn diese unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate erfolgt.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 17. Juni 2025 (Az. VI R 22/23) entschieden, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine solche dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers regelmäßig nicht in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere aufgrund der Neuregelung durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, wonach der Verleiher ab dem 1. April 2017 denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen darf. Damit ist eine dauerhafte Zuordnung ausgeschlossen, selbst wenn die Zuweisung ohne konkrete Befristung erfolgt. Allerdings verbot auch schon die vorherige Fassung eine mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher.

Die Fahrtkosten können daher bei Leiharbeitnehmern mit einer unbefristeten Beschäftigung nach Reisekostensätzen (tatsächliche Aufwendungen, bei Nutzung eines PKW ohne höheren Einzelnachweis 0,30 € pro km) geltend gemacht werden. Dies ist allerdings nicht immer vorteilhaft, da z.B. bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. 58 €-Ticket) angesetzt werden können. Ein Wahlrecht zum Ansatz der Entfernungspauschale besteht insoweit nicht. Weiterhin ist dem Grunde nach auch ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen möglich, wobei dieser auf 3 Monate begrenzt ist.

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