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Schenkung mit Schuldübernahme führt nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft

kleines Haus mit Taschenrechner und GeldscheinenWird eine vermietete Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) von den Eltern auf die Kinder unentgeltlich übertragen, führen die Kinder die bisherige Abschreibung der Eltern fort, da sie keine eigenen Anschaffungskosten getätigt haben. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Kinder eine Gegenleistung zu erbringen haben. Hierzu gehört - neben Gleichstellungsgelder an Geschwister - auch die Übernahme von noch bestehenden Schulden. Hierin wird steuerlich ein Entgelt gesehen und dementsprechend sind insoweit Anschaffungskosten gegeben. Auf Seiten der Eltern geht die Finanzverwaltung dann allerdings auch von einem anteiligen Verkauf aus. Sollte der Erwerb der Eltern noch keine 10 Jahre zurückliegen, wird folglich ein privates Veräußerungsgeschäft besteuert.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun über einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil vom 29. Mai 2024, Az. 3 K 36/24 E). Der Kläger erwarb hierbei im Jahr 2014 ein vermietetes Grundstück für 143.950 €. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Diese übernahm das noch bestehende Bankdarlehen, welches noch einen Saldo i.H.v. 115.000 € aufwies. Der Verkehrswert der Immobilie lag im Zeitpunkt der Übertragung bei 210.000 €. Das Finanzamt besteuerte daher ein privates Veräußerungsgeschäft von anteilig 54,8 % (115.000 € : 210.000 €) und errechnete einen Gewinn von rd. 42.000 €. Das Finanzgericht sah hierin allerdings keinen steuerpflichtigen Vorgang. Eine Übertragung im Wege der vorwerggenommenen Erbfolge führt nach Ansicht der Richter jedenfalls dann nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft, wenn der „Veräußerungserlös“ unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegt. Gegenstand der Besteuerung soll ein realisierter Wertzuwachs eines Grundstücks sein. Durch die Berechnung des Finanzamts werde aber lediglich ein fiktiver Ertrag besteuert, welcher die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht erhöht habe.

Da das Urteil im ausdrücklichen Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung steht, hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen IX R 17/24 anhängig.

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