Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel nicht abzugsfähig
Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist. Abzugsfähig sind dabei Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z. B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl. Voraussetzung für den Abzug von Medikamenten ist dabei stets eine Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes allerdings nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
Das Finanzgericht München hatte nunmehr zu entscheiden, ob ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel (Vitamine, Mineral- und Vitalstoffe etc.), die aufgrund einer Tumorerkrankung eingenommen wurden, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Das Finanzamt lehnte den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ab, da es sich nicht um Arzneimittel, sondern um Lebensmittel handelt.
Diese Auffassung wurde mit Urteil vom 25. Juli 2024 (Az. 15 K 286/23) nunmehr bestätigt. Aufwendungen für Lebensmittel – auch in Form der Nahrungsergänzungsmittel – sind nach Ansicht der Richter keine originären Aufwendungen im Krankheitsfall. Es handelt sich insoweit vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung, die steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Hieran ändert auch die ärztliche Verordnung nichts. Ein Abzug hätte nur erfolgen können, wenn die Einnahme der Nahrungsergänzungsmittel als „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode” beurteilt werden könnte, hierfür wäre aber die Vorlage eines vorherigen amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse erforderlich gewesen.