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Neuregelung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026

Richterhammer und GesetzestexteBisher werden die Beiträge zu gesetzlichen Versicherungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugs anhand der aktuellen Beitragssätze und unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen angesetzt (Vorsorgepauschale). Bei privat krankenversicherten Personen werden die dem Arbeitgeber auf Papier mitgeteilten Beiträge berücksichtigt. Alternativ wird hierfür eine Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 12% des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.900 € jährlich bzw. 3.000 € in der Lohnsteuerklasse 3 gewährt.

Ab 2026 entfällt dieser Ansatz der Mindestvorsorgepauschale. Die geleisteten Beträge werden dann elektronisch übertragen und so in tatsächlicher Höhe beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Werden bei privat Krankenversicherten in den Steuerklassen 5 und 6 keine Beiträge übermittelt, weil z.B. die Person mitversichert ist oder die Beiträge dem ersten Arbeitsverhältnis zugeordnet sind, ergibt sich ab 2026 durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale eine höhere Lohnsteuerbelastung. Gleiches gilt für Personen ohne eigene Beiträge zur Krankenversicherung (z.B. Soldaten mit unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung). 

Umgekehrt entfällt dann aber auch die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung, da die Vorsorgepauschale nunmehr nicht mehr größer als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen ist. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) dürfte aber trotzdem oftmals lohnenswert sein, da hierdurch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (erstmals) die tatsächlich angefallenen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflicht- und Unfallversicherung) steuerlich berücksichtigt werden können.

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