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Weitergeleitetes Pflegegeld ist steuerfrei

Rentner Ehepaar bei der FreizeitgestaltungDas Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung steht originär dem Pflegebedürftigen zu, um damit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Die Zahlung ist bei diesem steuerfrei nach § 3 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Aber auch wenn der Pflegebedürftige das Pflegegeld an einen Angehörigen weiterleitet, ist dies nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Steuerbefreiung gilt dabei nur bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Neben Angehörigen kann auch eine steuerfreie Weiterleitung an andere Personen erfolgen, allerdings nur dann, wenn diese damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Pflegeperson für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird. Sofern es sich bei den Pflegepersonen und Pflegebedürftigen um Angehörige handelt, gilt diese Beschränkung nicht. Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger sind jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der Stufe III nach § 37 SGB XI nicht übersteigen. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen, selbst wenn der Gesamtbetrag unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI bleibt.

Auch bei der sogenannten Verhinderungspflege kann die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG in Anspruch genommen werden, soweit die Personenvoraussetzungen vorliegen. Unter Verhinderungspflege versteht man die vertretungsweise übernommene Pflege aufgrund der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson.

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