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Eltern können auch die Krankenversicherungsbeiträge von Kindern geltend machen

Familie beim PicknikEltern können die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder bei sich in der eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie für das betreffende Kind Kindergeld erhalten. 

Dies gilt nicht nur für die unmittelbar von den Eltern selbst gezahlten Aufwendungen z.B. für die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, sondern auch für solche Aufwendungen, die die Eltern nicht selbst zahlen, sondern die z. B. aufgrund eines Ausbildungsdienstverhältnisses vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten werden.

Der Bundesfinanzhof hatte dies bereits mit Urteil vom 13. März 2018 (Aktenzeichen X R 25/15) dem Grunde nach bestätigt. Allerdings forderten die Richter, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich zahlen bzw. erstatten. Ganz so streng legt die Finanzverwaltung dies allerdings nicht aus. Es genügt, wenn das Kind durch Unterhaltsleistungen in Form von Bar‑ oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) unterstützt wird. Allerdings können die Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes insgesamt nur einmal abgezogen werden. Entweder erfolgt die Berücksichtigung bei den Eltern oder beim Kind, wobei die steuerliche Auswirkung bei einem Abzug bei den Eltern sicherlich regelmäßig höher sein dürfte.  

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine nachträgliche Berücksichtigung bei den Eltern noch möglich ist, wenn diese bei dem Kind bereits geltend gemacht wurden. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass das Kind die Aufwendungen nicht bereits zuvor in seiner Steuererklärung geltend macht.

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