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Korrektur des Arbeitslohns bei Dienstwagennutzung

Dienstwagen auf dem Weg zur ArbeitErhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, ist für die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (nicht des Kaufpreises) anzusetzen. Wird das Fahrzeug auch für die Fahrten zum Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) genutzt, ist zusätzlich ein geldwerter Vorteil von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als Arbeitslohn zu besteuern.

Der monatliche Wert von 0,03 % ist dabei grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Fahrten zum Arbeitsplatz anzusetzen. Rechnerisch unterstellt der Wert von 0,03 % insgesamt 180 Fahrten im Jahr bzw. durchschnittlich 15 Tage pro Monat. Fallen z.B. aufgrund einer Tätigkeit im Homeoffice oder aufgrund von Dienstreisen tatsächlich weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an, kann der geldwerte Vorteil korrigiert werden. Hier ist dann ein Wert von 0,002 % (0,03 % : 15 Tage) des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Tag anzusetzen. Die jeweilige Methode kann allerdings nur einheitlich während eines Jahres angewendet werden.

Der entsprechende Ansatz erfolgt dabei entweder beim Lohnsteuerabzug oder durch Korrektur des Bruttoarbeitslohns im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Je nach Anzahl der Arbeitstage und der Entfernung kann es hier sehr schnell zu einer Arbeitslohnminderung von mehreren hundert Euro kommen. Hierfür ist es auch nicht erforderlich, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Um beim Lohnsteuerabzug bzw. im Veranlagungsverfahren die Einzelbewertung anwenden zu können, muss der Arbeitnehmer allerdings darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe - die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht hier nicht aus) er das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

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