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Fahrten zur vermieteten Ferienwohnung nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig

PKW auf der FahrtDas Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 12 K 1916/21 F) entschieden, dass auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, wenn der Vermieter dort mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt verbringt. In der Folge können dann Fahrtkosten nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren Entfernungskilometer) steuerlich geltend gemacht werden.

In dem Urteilsfall erzielten die Kläger Einkünfte aus der Vermietung von zwei Ferienwohnungen. In diesem Zusammenhang machten sie Fahrtkosten für Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend.

Die Richter berücksichtigten die Fahrtkosten nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale, da eine erste Tätigkeitsstätte vorlag. Diese war gegeben, da die Kläger mindestens ein Drittel ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für das jeweilige Mietobjekt dort verrichteten. Da die Ferienwohnungen durch Dritte verwaltet wurden, während sie die notwendigen Reparaturarbeiten selbst durchführten, war die Grenze sogar deutlich überschritten.

Überträgt man die Entscheidung auch auf andere Vermietungsfälle, dürfte in einigen Fällen eine erste Tätigkeitsstätte angenommen werden. Dies insbesondere dann, wenn regelmäßig vor Ort Arbeiten durch den Vermieter vorgenommen werden.

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