Taggenaue Gewährung von Kindergeld für nicht erwerbstätige EU-Bürger
Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 wurde die Kindergeldberechtigung für nicht erwerbstätige Unionsbürger für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland ausgeschlossen (§ 62 Abs. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz). Hierdurch sollte eine unerwünschte Zuwanderung in die Sozialsysteme aus einigen EU-Staaten aufgrund der Anreizwirkung des Kindergeldes vermindert werden.
Die Einschränkung der Zahlung für die ersten drei Monate gilt allerdings nur für die Fälle, in denen der Kindergeldberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Erfolgt ein Zuzug und eine sofortige Arbeitsaufnahme in Deutschland, besteht ein Kindergeldanspruch ab dem ersten Tag.
Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit EU-Recht war seit der Einführung streitig. Mit Urteil vom 1. August 2022 (Az. C-411/20) hat der Europäische Gerichtshof allerdings entschieden, dass ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU begründet hat, nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden kann, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. Erforderlich ist aber, dass er während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt insoweit nicht. Hierfür ist es erforderlich, dass die betreffende Person dort tatsächlich den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen errichten möchte und nachweist, dass ihre Anwesenheit in Deutschland hinreichend dauerhaft ist, und von einem vorübergehenden Aufenthalt abgegrenzt werden kann.
Das Finanzgericht Münster hat nunmehr mit Urteil vom 22. Mai 2024 (Az. 8 K 2918/22 Kg) entschieden, dass der Zeitraum der Kindergeldgewährung taggenau zu ermitteln ist, sodass eine Kindergeldberechtigung bei einem Zuzug während eines Monats regelmäßig sogar für insgesamt vier Monate besteht.