Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Vermögensverlust durch Trickbetrug nicht abzugsfähig

Rentner-Hand neben EuromünzenDas Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E) entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. In dem Urteilsfall erhielt die zum Tatzeitpunkt 77 Jahre alte Klägerin von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 € vermieden werden. Die Klägerin hob daraufhin diesen Betrag in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust nicht an, da der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin in erster Linie vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage allerdings ab. Nach Ansicht der Richter sind die Aufwendungen nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie ist Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könnte, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauen. Der Vermögensverlust ist auch nicht deshalb ausnahmsweise abzugsfähig, weil es sich um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt hätte. Vielmehr hat die Klägerin den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und ist hierauf aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen. Weiterhin fehlt es auch an der Zwangsläufigkeit. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen ist und vorliegend keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorlag, ist es ihr objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen.

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Kontakt

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf und klären gerne alle Fragen mit Ihnen zusammen.

Unsere Servicenummer

0561 - 70 75 75