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Aktuelle Zweifelsfragen zur Energiepreispauschale

Richter Hammer und GesetzestextIn 2022 wurde eine im Einkommensteuergesetz geregelte Energiepreispauschale in Höhe von 300 € für alle aktiv erwerbstätigen Personen eingeführt. Der Anspruch entstand am 1. September 2022 und wurde im Regelfall bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt. In diesen Fällen muss der Großbuchstaben „E“ auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist dann nichts weiter zu veranlassen.

Hat der Arbeitgeber keine Auszahlung vorgenommen, wird die Energiepreispauschale durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 gezahlt. Dies gilt insbesondere für Personen, die zwar am 1. September 2022 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, allerdings in irgendeinem anderen Monat des Jahres 2022 erwerbstätig waren. Auch bei einem pauschal besteuerten Beschäftigungsverhältnis (450 €/520 €-Job) besteht dem Grunde nach ein Anspruch.

Die Energiepreispauschale selbst ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale grds. als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, wobei bei pauschal besteuertem Arbeitslohn keine Versteuerung zu erfolgen hat. Aktuell vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine im Rahmen eines Minijobs ausgezahlte Energiepreispauschale doch zu besteuern ist, wenn die Person in irgendeinem Monat Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit bezogen hat. Dies bedeutet, dass eine aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung im September zunächst steuerfrei gezahlte Energiepreispauschale doch zu besteuern ist, wenn z. B. vorher oder nachher eine reguläre Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Ob dies so zutreffend ist, werden sicherlich früher oder später die Gerichte zu entscheiden haben.

Weiterhin wird aktuell noch diskutiert, ob auf eine durch das Finanzamt ausgezahlte Energiepreispauschale der sogenannte Härteausgleich Anwendung findet. Hiernach sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen wieder abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 € betragen haben. Vom Wortlaut her ist dies bei einer vom Finanzamt ausgezahlten Energiepreispauschale der Fall, wobei dies sicher nicht gewollt war und auch eine Ungleichbehandlung zu Personen darstellt, die die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber erhalten und bereits versteuert haben. Wichtig ist, dass die Steuerfälle z.B. durch Einspruch bis zur Klärung dieser Frage offengehalten werden.

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