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Die Energiepreispauschale in der Steuererklärung

Eine Hand beim manuellen Ausfüllen einer Steuererklärung.In 2022 wurde eine im Einkommensteuergesetz geregelte Energiepreispauschale in Höhe von 300 € für alle aktiv erwerbstätigen Personen eingeführt. Der Anspruch entstand am 1. September 2022 und wurde im Regelfall bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Erkannt wird dies an dem Großbuchstaben „E“ auf der Lohnsteuerbescheinigung. In diesen Fällen muss dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung nichts mehr veranlasst werden.

Hat der Arbeitgeber keine Auszahlung vorgenommen, wird die Energiepreispauschale durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 gezahlt. Dies gilt insbesondere für Personen, die zwar am 1. September 2022 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, allerdings in irgendeinem anderen Monat des Jahres 2022 erwerbstätig waren. Auch bei einem pauschal besteuerten Beschäftigungsverhältnis (450 €/520 €-Job) besteht dem Grunde nach ein Anspruch, wobei der Arbeitnehmer in diesem Fall dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bestätigen musste, dass es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Erfolgte hier keine Zahlung durch den Arbeitgeber, kann die Energiepreispauschale wieder im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt im Regelfall auch für Personen, die als Haushaltshilfe beschäftigt waren (Haushaltsscheckverfahren), da in diesen Fällen der Arbeitgeber keine Auszahlung vorgenommen hat.

Eintragungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung sind immer nur bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erforderlich. Hier muss auf der Anlage „Sonstiges“ erklärt werden, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis bestand und ob die Energiepreispauschale bereits gezahlt wurde. In allen anderen Fällen erfolgt eine automatische Berücksichtigung und es sind keinerlei Eintragungen bzw. Anträge in der Steuererklärung erforderlich.

Die Energiepreispauschale selbst ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Bei Arbeitnehmern ist die Energiepreispauschale grds. als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, wobei bei pauschal besteuertem Arbeitslohn keine Versteuerung zu erfolgen hat. Auch dies erfolgt automatisch im Rahmen der Steuerveranlagung.

Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen haben im Dezember 2022 ebenfalls eine Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Diese kann – soweit die Voraussetzungen vorliegen – zusätzlich zu der Energiepreispauschale für aktiv Erwerbstätige in Anspruch genommen werden. Geregelt ist diese allerdings nicht im Einkommensteuergesetz. Die 300 € müssen als Renteneinkünfte oder Versorgungsbezüge in voller Höhe besteuert werden, wobei auch hier wieder nichts zu veranlassen ist, da die Zahlung in den mitgeteilten steuerpflichtigen Beträgen enthalten ist.

Die Energiepreispauschale für Studierende in Höhe von 200 € ist hingegen nicht steuerpflichtig.

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