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Aufgrund der Rentenerhöhungen müssen mehr Rentner*innen eine Steuererklärung abgeben

Seniorenhand und Euro-GeldZum 1. Juli 2023 steigen die Renten in Deutschland. Der Bundesrat hat der geplanten Erhöhung am 16. Juni 2023 zugestimmt. Ab dann gilt in West und Ost erstmals ein gleich hoher Rentenwert von 37,60 € - ein Jahr früher als bisher geplant. Die Erhöhung beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten.

Diese sicherlich erfreuliche Entwicklung hat allerdings leider auch eine steuerliche Kehrseite. Die Besteuerung von Renten richtet sich in der Regel nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, hat lebenslang grundsätzlich lediglich die Hälfte seiner Rente zu besteuern. Dieser sogenannte Besteuerungsanteil steigt allerdings für Neurentner von Jahr zu Jahr an, sodass Senior*innen, die im vergangenen Jahr 2022 in Rente gegangen sind, bereits 82 Prozent ihrer Rente der Steuer zu unterwerfen haben. Hiervon abweichend werden Rentenerhöhungen allerdings bei allen Rentner*innen stets in vollem Umfang besteuert. Dies gilt auch für die stärkere Rentenerhöhung im Osten. Da die Rentenbesteuerung allerdings aktuell auf dem Prüfstand steht, werden die Steuerbescheide diesbezüglich vorläufig durchgeführt.

Bereits heute müssen über 7 Millionen Altersrentner*innen in Deutschland Steuern auf ihre Renteneinkünfte zahlen. Durch die große Rentenerhöhung im vergangenen Jahr und insbesondere auch in diesem Jahr, werden weitere Senior*innen erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Frist für 2022 läuft hier am 30. September 2023 bzw. 2. Oktober 2023 ab. Sollte ein steuerlicher Berater bzw. Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt werden, ist noch bis Ende Juli 2024 Zeit.

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht immer dann, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente den Grundfreibetrag übersteigt. Diese beträgt für 2022 10.347 € pro Person und für 2023 10.908 €. Ob allerdings tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt auch davon ab, welche steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen (Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten etc.) angefallen sind, die bei der Steuerberechnung in Abzug gebracht werden können. Daher ist auch eine pauschale Aussage zur Steuerbelastung nicht möglich. Es ist vielmehr immer eine individuelle Einzelberechnung erforderlich.

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