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Säumniszuschläge von 1% verfassungsgemäß

Richter-Hammer und GesetzestextWerden fällige Steuern nicht fristgerecht entrichtet, erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen Betrages pro angefangenen Monat. Hier kann sehr schnell ein hoher zusätzlicher Betrag zusammenkommen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits am 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau entschieden hatte, dass der gesetzliche Zinssatz von 0,5% pro vollem Monat (6% pro Jahr) ab 2014 verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber aufgefordert wurde, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße gesetzliche Neuregelung zu schaffen, musste sich der Bundesfinanzhof nunmehr mit der Frage befassen, ob der derzeit geltende Satz für Säumniszuschläge von 1% pro Monat nicht auch verfassungswidrig ist.

Da in den Säumniszuschlägen immer auch ein Zinsanteil enthalten ist, hatten verschiedene Finanzgerichte entsprechende Zweifel geäußert und dies insbesondere mit den o. g. Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Zinshöhe begründet.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. VII R 55/20) allerdings entschieden, dass gegen die Höhe des Säumniszuschlags auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Säumniszuschlag sei in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und verfolge das Ziel, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung ebenjener Verpflichtung zu sanktionieren. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen sei damit nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck der Regelung. Man dürfe Säumniszuschläge daher auch nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichen. Säumige Steuerpflichtige werden durch die Höhe des Zuschlags nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht unverhältnismäßig hoch belastet.

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