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Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

Richter-Hammer und Gesetzestext als SmbolbildBereits seit 1995 wird in Deutschland ein Solidaritätszuschlag erhoben. Begründet wurde dies seinerzeit mit den Kosten der Wiedervereinigung. Von 1995 bis 1997 betrug der Zuschlag 7,5 Prozent und seit 1998 5,5 Prozent. Ab 2021 werden nur noch höhere Einkommen mit dem Solidaritätszuschlag belastet.

Da mittlerweile über 30 Jahre seit der Wiedervereinigung vergangen sind, wurden immer wieder Stimmen laut, dass die Erhebung nur zeitlich befristet zulässig sei. In einem aktuellen Fall beriefen sich die Kläger konkret auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs und machten geltend, dass die Ergebung des Solidaritätszuschlags verfassungswidrig sei. Dieser dürfe nämlich als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Corona-Pandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen.

Der Bundesfinanzhof ist dem in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2023 (Az. IX R 15/20) nicht gefolgt.

Zwar könne eine Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden sei. Der Bund habe allerdings schlüssig dargelegt, dass 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf bestand. Angesichts der Bewältigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum aus Sicht der Richter noch zulässig. Da der Solidaritätszuschlag ab 2021 nur noch einen kleinen Personenkreis betreffe, sei zwar eine grundsätzliche Ungleichbehandlung, diese sei jedoch aus sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Eine "verkappte Reichensteuer", wie die Kläger meinten, sah der Bundesfinanzhof nicht.

Es bleibt weiter zu hoffen, dass sich möglichst bald auch das Bundesverfassungsgericht hierzu äußert. Dort sind noch einige Verfahren diesbezüglich anhängig und aus diesem Grund erfolgt auch nach wie vor eine vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

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