Neues zur Energiepreispauschale
In 2022 wurde eine im Einkommensteuergesetz geregelte Energiepreispauschale in Höhe von 300 € für alle aktiv erwerbstätigen Personen eingeführt. Der Anspruch entstand am 1. September 2022 und wurde im Regelfall bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt. In diesen Fällen muss der Großbuchstabe „E“ auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist dann nichts weiter zu veranlassen.
Hat der Arbeitgeber keine Auszahlung vorgenommen, wird die Energiepreispauschale durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 gezahlt. Dies gilt insbesondere für Personen, die zwar am 1. September 2022 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, allerdings in irgendeinem anderen Monat des Jahres 2022 erwerbstätig waren. Auch bei einem pauschal besteuerten Beschäftigungsverhältnis (450 €/520 €-Job) besteht dem Grunde nach ein Anspruch.
Die Energiepreispauschale selbst ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Die Besteuerung ist allerdings umstritten, da die Energiepreispauschale eine Subvention und keine Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts darstellt. Beim Finanzgericht Münster ist nunmehr unter dem Aktenzeichen 14 K 1425/23 E hierzu ein erstes Musterverfahren anhängig.
Zwischenzeitlich geklärt ist, dass bei einer durch das Finanzamt ausgezahlten Energiepreispauschale der sogenannte Härteausgleich Anwendung findet. Hiernach sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen wieder abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 € betragen haben. Soweit Fälle aufgrund dieser Frage bisher zurückgestellt worden sind, kann nun die Bearbeitung wieder aufgenommen werden. Sind Steuerbescheide allerdings bereits bestandskräftig und wurde die vom Finanzamt ausgezahlte Energiepreispauschale versteuert, ist eine Änderung nicht mehr möglich.