Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist u. a. dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.
Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich mit Urteil vom 20. April 2023 (Az. VI R 24/20) entschieden, dass Mieter die Steuerermäßigung grundsätzlich auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Für den Nachweis der Kosten reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung des Vermieters aus, die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie die Bestätigung einer unbaren Zahlung enthält. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss sich der Mieter dann die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.
Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch für Steuerpflichtige, die für ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung entsprechende Abrechnungen der Hausverwaltung erhalten.
Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer oder Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.