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Wichtige Hinweise für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Coronavirus und Home-Office allgemein

  • Steuerberatung per Fernbetreuung:

    Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihre Unterlagen postalisch oder per E-Mail bei Ihrem Berater/ Ihrer Beraterin abzugeben und weitergehende Fragen telefonisch oder per E-Mail zu klären. Einige unserer Beratungsstellen sind sogar auf diese Form der Betreuung spezialisiert und können Sie sogar per Videokonferenz (über einen Datenschutzkonform betriebenen Anbieter) beraten.
     
  • Häusliches Arbeitszimmer für Home-Office wegen Coronakrise:

    Viele Arbeitnehmer wurden ins Home-Office geschickt, um die Covid-19 Pandemie einzudämmen. Auch nach dem offiziellen Ende der Pandemie ist die Arbeit im Home-Office vielereorts üblicher geworden. Der häusliche Arbeitsplatz ist jedoch nur dann steuerlich als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
    1. Es steht für die im Heimbüro erledigten Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung - der Arbeitgeber hat angeordnet, dass der Arbeitnehmer von zuhause aus arbeitet. Eine bloße Empfehlung zum Home-Office ist nicht ausreichend.
    2. Es steht zuhause ein echtes Arbeitszimmer zur Verfügung, d.h. ein separater Raum, der als Arbeitszimmer eingerichtet ist und nicht z.B. als Gästezimmer privat (mit-)genutzt wird (kein Sofa o.ä. im Raum, über 10% private Nutzung schadet der steuerlichen Absetzbarkeit).

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten bis zu einem Betrag von  max. 1.250 € pro Jahr geltend gemacht werden. Genaueres klärt gern Ihr/e Berater/in mit Ihnen.
     
  • Pauschale für Homeoffice:
    Da im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet haben und ein Kostenabzug bisher nur möglich gewesen wäre, wenn ein nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer vorliegen würde, wurde alternativ für die Jahre 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag und max. 600 € pro Jahr als Werbungskosten eingeführt. Dieser Betrag gilt für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Weiter Voraussetzungen müssen nicht vorliegen. 
     
  • Kurzarbeitergeld während der Coronakrise:

    Sobald mind. 10% der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, kann ein Unternehmen in der aktuellen Situation Kurzarbeit beantragen. Auch Leiharbeitnehmer/innen können in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
    In diesem Fall springt die Arbeitsagentur für einen Teil des vom Arbeitgeber auf Grund der Kurzarbeit nicht bzw. weniger gezahlten Lohns ein. Bei Arbeitnehmern ohne Kind(er) zahlt sie 60%, bei Arbeitnehmern mit Kind(ern) 67% des entgangenen Nettolohns.
    Das Kurzarbeitergeld müssen Sie als Arbeitnehmer dabei nicht selbst beantragen, das ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers. Wichtig: Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Das bedeutet, es erhöht den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel Ihr Gehalt. Wenn Sie Kurzarbeitergeld erhalten, sind Sie daher verpflichtet, für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abzugeben.
     
  • Beschäftigungsverbote:
    Aufgrund der Pandemie kann es auch zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots steht den betroffenen Arbeitnehmern Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Diese Zahlung ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG) und unterliegt auch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e EStG). 
    Wie auch schon das Kurzarbeitergeld ist die Verdienstausfallentschädigung auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Sie sind dann ebenfalls verpflichtet, für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
     
  • Erstattungen wegen abgesagter Veranstaltungen u.ä.:

    Nicht direkt ein Steuerthema, aber dennoch für viele Arbeitnehmer interessant: Wird eine Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt, kommt dieser seiner Leistungspflicht nicht nach. Sie haben damit Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises sowie ggfs. Vorverkaufs- und Versandgebühren im Zusammenhang mit Ihrem Ticket. Richten Sie sich dazu an die Stelle, bei der Sie das Ticket erworben haben, oder direkt an den Veranstalter - am besten unter Vorlage Ihres Originaltickets.
    Wird die Veranstaltung lediglich verschoben, haben Sie in der Regel die Möglichkeit, Ihr Ticket zurück zu geben. Anderslautende Vereinbarungen in den AGB des Veranstalters sind nach Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Bremen unzulässig.
    Bei Dauerkarten oder Abos für z.B. Sport- oder Kulturveranstaltungen haben Sie Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Ticketpreises, auch entgegen anderslautender AGB.
    Hotelzimmer und Fahrtkosten können nur bei Pauschalreisen auf einfachem Wege erstattet werden. Haben Sie Hotelzimmer und Ticket einzeln gebucht, bekommen Sie die Hotelkosten nur dann zurück, wenn die Veranstaltung durch ein Verschulden des Veranstalters abgesagt wird - was bei einer Absage auf Grund des Coronavirus unwahrscheinlich ist. In diesem Fall wären Sie auf die Kulanz des Hotels angewiesen. Die Deutsche Bahn ist bislang kulant, was die Erstattung von Bahntickets zu ausgefallenen Veranstaltungen anbelangt. Wurde eine Veranstaltung offiziell abgesagt, wird der Ticketpreis kostenfrei erstattet - nicht aber, wenn Sie eigenmächtig entscheiden, aus Selbstschutz auf eine stattfindende Veranstaltung zu verzichten.
     

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