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Erlass eines Darlehens kann zu Arbeitslohn führen

Richterhammer und gestapelte GesetzestexteMit Urteil vom 23. November 2023 (Az. VI R 9/21) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt. Im Urteilsfall hatte die Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teilgenommen, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin 40% der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.

Diese Vorgehensweise wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. Hiernach ist die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Da die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt hat, muss nun der Darlehenserlass als Arbeitslohn erfasst werden. Der Erlass ist allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Darlehensnehmerin abhängig und insofern beruflich veranlasst.

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