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Verkauf eines Teilgrundstücks kann steuerpflichtig sein

Kleines Haus auf Taschenrechner als Symbolbild für HausverkaufWerden Grundstücke innerhalb von 10 Jahren wieder veräußert, unterliegt der hierbei erzielte Gewinn der Einkommensteuer. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist dabei jeweils das Datum des notariellen Vertrages.

Ausgenommen von der Besteuerung werden allerdings Gebäude, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, wobei eine Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren bei einer zuvor erfolgten Vermietung ausreichend ist. Unproblematisch ist dies bei einem klassischen selbstgenutzten Einfamilienhaus bzw. bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, die innerhalb von 10 Jahren wieder veräußert wird.

Anders sieht es allerdings hinsichtlich eines unbebauten Grundstücks aus, das aufgrund einer Grundstücksteilung entstanden ist. So sahen es jedenfalls die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil vom 26. September 2023 (Aktenzeichen IX R 14/22). In dem Urteilsfall erwarben die Kläger Ende März 2014 ein bebautes Grundstück mit einer Größe von ca. 4.000 qm. Im Jahr 2018 trennten sie ein bisher als Garten genutztes Flurstück von 1.000 qm ab und veräußerten es. Das auf dem verbleibenden Grundstück befindliche Haus wurde nach wie vor zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Die Richter gaben dem Finanzamt Recht, das den entsprechenden Veräußerungsgewinn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfasste. Mit der Grundstücksteilung und Bildung des Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs war der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Der Grund und Boden „gehörte“ folglich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum eigengenutzten Gebäude und konnte daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

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