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Haustiere können Steuern sparen

Kosten für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen können in Höhe von 20% der Aufwendungen (max. 4.000 Euro) unmittelbar von der festgesetzten Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Typischerweise fallen hierunter Reinigungsaufwendungen (z.B. Fensterputzer) oder auch Gartenarbeiten. Aufwendungen für die Betreuung und Versorgung eines Haustieres wurden von den Finanzämtern bisher nicht anerkannt. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 3. September 2015 (Az. VI R 13/15) feststellt.

Die Kläger ließen im Streitfall während des Urlaubs ihre Hauskatze von einer "Tier- und Wohnungsbetreuung" in ihrer Wohnung mit Futter und Wasser versorgen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 € in Rechnung gestellt (Kosten für die in Anspruch genommene Dienstleistung). Die Rechnung beglichen die Kläger im Streitjahr per Überweisung.

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägern den beantragten Steuervorteil. Dem ist - wie zuvor das Finanzgericht - nun auch der Bundesfinanzhof entgegen getreten. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei nach Auffassung der Richter zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

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