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Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Kürzung um Bonuszahlungen vorläufig

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Soweit die Krankenversicherung allerdings Beitragsrückerstattungen gewährt, mindern diese den abzugsfähigen Betrag und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben. Nach Auffassung des Finanzamts sind als Beitragsrückerstattungen ebenfalls Prämien und Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten anzusehen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte am 28. April 2015 (Az. 3 K 1387/14) demgegenüber entschieden, dass der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von den Krankenkassen im Rahmen eines "Bonusprogramms" geleistet werden.

Der Kläger hatte im Urteilsfall von seiner Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms 150 Euro erhalten, weil er an dem Bonusmodell "Vorsorge PLUS" teilgenommen hatte. Danach bekommt derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt hat, am Jahresende einen Zu-schuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z.B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge etc). Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 17/15 anhängig.

Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium am 5. November angeordnet, dass sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Jahr 2010 in diesem Punkt vorläufig ergehen. Sollte also der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestätigen, könnten alle Steuerbescheide – auch ohne Einspruchseinlegung – in diesem Punkt geändert werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorläufigkeit nur die Frage der Kürzung um Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) umfasst. Die Kürzung um erstattete Beiträge und Prämiezahlungen nach § 53 SGB V umfasst der Vorläufigkeitsvermerk hingegen nicht. Hierunter fallen in erster Linie Erstattungen aufgrund von erwirtschafteten Überschüssen, unabhängig von der Teilnahme an bestimmten gesundheitsbewussten Programmen (z.B. die als „TK-Dividende" bezeichnete Erstattung der Techniker Krankenkasse in Höhe von 80 Euro). Im Einzelfall ist daher immer zu prüfen, um welche Erstattung es sich handelt.

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