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Einspruch kann auch per E-Mail eingelegt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Einspruchseinlegung auch mittels einfacher E-Mail erfolgen kann. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Az. III R 26/14) entschieden, dass ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden kann, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Die Familienkasse hatte im Klagefall eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung später wieder aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin dann mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse aus inhaltlichen Gründen zurückwies.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab, allerdings nicht aus inhaltlichen, sondern aus formalen Gründen. Nach deren Ansicht war der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden. Der BFH widersprach nun der Auffassung der Vorinstanz. Nach den geltenden Verfahrensvorschriften ist ein Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Auffassung des BFH erfordert die "schriftliche" Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren "Schriftform" eigenhändig unterschrieben sein muss. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der BFH nun auch für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument - ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) - geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Ab 1. August 2013 wurde sogar ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass der Einspruch auch "elektronisch" eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren "elektronischen Form" bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings nicht für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung.

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