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Elterngeld mindert in voller Höhe die steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen

KinderbetreuungUnterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können für 2015 bis zum Höchstbetrag von 8.472 Euro (2016: 8.652 Euro) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Zu den unterstützungsfähigen Personen gehören dabei neben Verwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern und Kinder) auch andere Personen, zu denen zwar kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, bei denen aber Sozialleistungen aufgrund des Zusammenlebens mit dem Unterhaltszahlenden gekürzt bzw. nicht gewährt werden. Auch die Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes kann unterhaltsberechtigt sein.

Bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Betrages sind allerdings die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindernd zu berücksichtigen. Hierzu zählt dabei nicht nur der eigene Arbeitslohn, sondern auch z. B. Arbeitslosengeld aber auch das Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht. Streitig ist beim Elterngeld allerdings, ob lediglich der den einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 300 Euro übersteigende Teil oder das gesamte Elterngeld gegen gerechnet werden muss.

In einem aktuellen Urteilsfall hat das Finanzgericht Münster das gesamte Elterngeld in Höhe von rund 650 Euro monatlich und nicht lediglich den übersteigenden Teil des Sockelbetrages angerechnet (Urteil vom 26. November 2015; Az. 3 K 3546/14 E). Beim gesamten Elterngeld handele es sich – so das Finanzgericht in seiner Begründung – um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt seien. Auch wenn das Elterngeld verschiedene familien- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen verfolge, sei es insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet. Dies gelte auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 Euro. Abzuziehen ist somit lediglich eine jährliche Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro. Da hierzu bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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