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Krankheitskosten stellen nur bei einem beruflichen Zusammenhang Werbungskosten dar

Krankheitskosten durch MedikamenteIn der heutigen Arbeitswelt treten vermehrt psychische oder psychosomatische Erkrankungen (z. B. Burnout) auf, die auch durch beruflich bedingten Stress ausgelöst werden. Es stellt sich hier die Frage, ob entsprechende Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden (z. B. Fahrtkosten), als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, können Werbungskosten sein, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Schwierig ist der Nachweis allerdings bei psychosomatischen Erkrankungen, weil davon Menschen aller Bevölkerungskreise - unabhängig von einer Erwerbstätigkeit - betroffen sein können.

Der Bundesfinanzhof hat dies in einer aktuellen Entscheidung bestätigt und den Abzug versagt. Da es sich bei einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung, die auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, nicht um eine typische Berufskrankheit handelt und kein offenkundiger Zusammenhang der Erkrankung mit der Berufstätigkeit besteht, wurden die Aufwendungen im Urteilsfall nicht als Werbungskosten berücksichtigt (BFH-Urteil vom 09.11.2015, Az.: VI R 36/13).

Auch der Abzug als außergewöhnliche Belastungen - unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung - wurde vorliegend abgelehnt, weil die medizinische Notwendigkeit nicht korrekt nachgewiesen wurde. Bei psychotherapeutischen Behandlungen - um die es hier geht - verlangt das Gesetz nämlich, dass die medizinische Indikation durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen wird und dieses Attest vor Beginn der Behandlung einzuholen ist. Dies war im Urteilsfall  nicht gegeben.

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